Das deutsche Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen ersten Entwurf für die Umsetzung von Art 1 der EU-Richtlinie „zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ durch Anpassungen des dUWG vorgelegt.
Die am 6. März 2024 veröffentlichte Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen – kurz „EmpCo-RL“ („Empowering Consumers“) – muss bis 27. März 2026 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt sein und sind diese Regelungen ab 27. September 2026 anzuwenden.
Die EmpCo-RL soll laut den ErwGr den ökologischen Wandel in der EU unterstützen und die rechtlichen Vorgaben für Nachhaltigkeits- und Umweltwerbung europaweit vereinheitlichen. Die Verbraucher sollten durch die entsprechenden nationalen Vorschriften in die Lage versetzt werden, tatsächlich nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen. Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel müssten daher verlässlich sein und seien die relevanten Informationen klar und verständlich bereitzustellen. Irreführenden Geschäftspraktiken seien zu unterlassen.
Art 1 EmpCo-RLsieht Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) durch die Einführung neuer umweltbezogener Begriffsbestimmungen und die Schaffung zusätzlicher Tatbestände irreführender Geschäftspraktiken vor (siehe dazu im Einzelnen Handig, Grün und lauter – Lauterkeitsrecht im (Klima-)Wandel, ÖBl 2024, 160).
Der am 9. Dezember 2024 vom deutschen BMJ vorgelegte Diskussionsentwurf für ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ enthält auf 32 Seiten konkrete und umfassend begründete Vorschläge für entsprechende Adaptionen des dUWG. So soll – neben neuen Begriffsdefinitionen in § 2 dUWG (etwa der „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“) – vor allem die bestehende Irreführungs-Generalklausel des § 5 dUWG in den Absätzen 2 und 3 sowie im Anhang (zu § 3 Abs 3 dUWG) ergänzt werden.
Umweltaussagen müssen danach entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürfen nur auf der Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das eine
Überprüfung durch Dritte gewährleistet.Darüber hinaus soll der Anhang durch spezifische per se-Verbote ergänzt werden, wie etwa „das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht“.
Außerdem sollen – im Entwurf näher beschriebene – Praktiken der „frühzeitigen Obsoleszenz“ untersagt werden, auch hinsichtlich des notwendigen Austausches von Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Zubehör. Auch bestimmte irreführende Informationen im Zusammenhang mit Softwareaktualisierungen sollen künftig verboten sein.
Der Entwurf ist auf der Website des deutschen BMJ unter Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abrufbar.
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