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Europäischer Gerichtshof (EuGH) entscheidet zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für Markenverletzungen27.09.2011

Der EuGH hat über die Frage der Verantwortlichkeit des Anbieters eBay in Bezug auf den Handel mit Fälschungen und nicht zum Verkauf bestimmten Produkten (Testartikel, Proben) sowie mit unverpackten Produkten entschieden und hier einige Leitlinien für die nationalen Gerichte vorgegeben.

Kauf und Verkauf über Online-Marktplätze wie eBay oder willhaben.at sind heutzutage nicht mehr wegzudenken. Oft jedoch zum Leidwesen von Originalherstellern von Markenwaren, die auf solchen Marktplätzen mit unzähligen Verkäufen von Fälschungen konfrontiert sind. Die Markenartikelindustrie wehrt sich dagegen nicht nur mit rechtlichen Schritten gegen die tatsächlichen Verkäufer – soweit greifbar. Daneben wird auch ausgelotet, wie weit die Betreiber solcher Online-Marktplätze verantwortlich gemacht werden können, diese Verletzungen abzustellen.

Das EuGH-Verfahren L’Oréal gegen eBay (Rs C-324/09)

In einem Verfahren vor den englischen Gerichten erhoben Unternehmen des L’Oréal-Konzerns Klage nicht nur gegen die einzelnen Verkäufer, sondern auch gegen die involvierten Unternehmen des eBay-Konzerns. Beanstandet wurde einerseits der Handel mit Fälschungen und nicht zum Verkauf bestimmten Produkten (Testartikel, Proben) sowie mit unverpackten Produkten. Andererseits das Buchen von Schlüsselwörtern für die Suchmaschine google („Keyword-Advertising“), die den Marken von L’Oréal entsprachen, durch eBay, wodurch bei entsprechenden Suchanfragen Werbelinks zur Website <www.ebay.co.uk> generiert wurden.

Die vom EuGH behandelten Rechtsfragen

Fazit

In dieser wegweisenden Entscheidung wird eine Fülle von Themen im Zusammenhang mit dem Handel über Online-Plattformen angesprochen. Der EuGH hat dazu einige Leitlinien aufgezeigt, viele Fragen bedürfen jedoch noch der Konkretisierung durch die nationalen Gerichte oder sind offen geblieben.

RA Dr Christian Schumacher, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH

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