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Europäischer Gerichtshof (EuGH) entscheidet zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für Markenverletzungen27.09.2011
Der EuGH hat über die Frage der Verantwortlichkeit des Anbieters eBay in Bezug auf den Handel mit Fälschungen und nicht zum Verkauf bestimmten Produkten (Testartikel, Proben) sowie mit unverpackten Produkten entschieden und hier einige Leitlinien für die nationalen Gerichte vorgegeben.
Kauf und Verkauf über Online-Marktplätze wie eBay oder willhaben.at sind heutzutage nicht mehr wegzudenken. Oft jedoch zum Leidwesen von Originalherstellern von Markenwaren, die auf solchen Marktplätzen mit unzähligen Verkäufen von Fälschungen konfrontiert sind. Die Markenartikelindustrie wehrt sich dagegen nicht nur mit rechtlichen Schritten gegen die tatsächlichen Verkäufer – soweit greifbar. Daneben wird auch ausgelotet, wie weit die Betreiber solcher Online-Marktplätze verantwortlich gemacht werden können, diese Verletzungen abzustellen.
Das EuGH-Verfahren L’Oréal gegen eBay (Rs C-324/09)
In einem Verfahren vor den englischen Gerichten erhoben Unternehmen des L’Oréal-Konzerns Klage nicht nur gegen die einzelnen Verkäufer, sondern auch gegen die involvierten Unternehmen des eBay-Konzerns. Beanstandet wurde einerseits der Handel mit Fälschungen und nicht zum Verkauf bestimmten Produkten (Testartikel, Proben) sowie mit unverpackten Produkten. Andererseits das Buchen von Schlüsselwörtern für die Suchmaschine google („Keyword-Advertising“), die den Marken von L’Oréal entsprachen, durch eBay, wodurch bei entsprechenden Suchanfragen Werbelinks zur Website <www.ebay.co.uk> generiert wurden.
Die vom EuGH behandelten Rechtsfragen
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Ort der Verletzungshandlung bei Internetangeboten: Eigentlich überraschenderweise fehlen bislang konkrete Leitlinien der Judikatur, welche Kriterien heranzuziehen sind, um zu bestimmen, in welchem Land eine über das Internet begangene Markenverletzung eintritt. Der EuGH hat nunmehr ausgesprochen, dass entscheidend ist, ob sich der Verkauf eines Markenprodukts an Verbraucher in einem bestimmten Mitgliedsstaat richtet; dabei kommt es weder auf die bloße Aufrufbarkeit der Verkaufswebsite in dem Mitgliedsstaat an, noch darauf, wo der Server steht oder wo sich die Ware befindet.
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Markenrechtliche Aspekte beim Weitervertrieb von Originalwaren: Der EuGH bestätigt eine frühere Entscheidung, wonach keine markenrechtliche Erschöpfung eintritt, wenn Testartikel und Proben nicht von vornherein vom Markeninhaber zum Verkauf bestimmt waren. Ferner kann es je nach Lage des Falls unzulässig sein, Parfums oder Kosmetika ohne Verpackung weiterzuverkaufen, insbesondere wenn dadurch die Informationen über den Hersteller entfernt werden.
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Zulässigkeitsvoraussetzungen für Keyword-Advertising: Anknüpfend an die jüngsten Entscheidungen zur rechtlichen Beurteilung von Werbung mit fremden Marken als Keywords in Suchmaschinen hat der EuGH für den speziellen Fall konkretisiert, dass eine vom Betreiber eines Online-Marktplatzes stammende und vom Betreiber einer Suchmaschine angezeigte Werbung über die Identität des Betreibers des Online-Marktplatzes und darüber informieren muss, dass die mit der Anzeige beworbenen Markenprodukte mittels des von ihm betriebenen Marktplatzes zum Verkauf angeboten werden.
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Haftungsprivileg des Betreibers eines Online-Marktplatzes: Der EuGH stellt fest, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes hinsichtlich von Rechtsverletzungen durch von dessen Kunden eingestellte Daten die Haftungsbeschränkung für Host-Provider nach der E-CommerceRL in Anspruch nehmen kann, sofern er keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht. Eine aktive Rolle, die das Haftungsprivileg ausschließt, sah der EuGH im Anlassfall darin, dass eBay seinen Kunden (Verkäufern), die ihn entsprechend beauftragten, Hilfestellungen leistete, die Präsentation der Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben. Ferner muss der Betreiber, sobald ihm Tatsachen oder Umstände bewusst werden, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen, unverzüglich tätig werden, um diese zu entfernen oder den Zugang zu sperren.
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Maßnahmen gegen Mittelspersonen nach der RechtsdurchsetzungsRL: Der EuGH stellt fest, dass solche Maßnahmen gegen Betreiber eines Online-Markplatzes nicht nur zur Beendigung von aktuellen Rechtsverletzungen durch die Benutzer des Markplatzes, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen erlassen werden können; etwa Maßnahmen, die die Identifizierung der Kunden erleichtern, oder der gerichtliche Auftrag, einen Kunden, der geistige Eigentumsrechte verletzt, auszuschließen. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass ein Anbieter eines Online-Diensts aktiv alle Angaben eines jeden seiner Kunden überwacht, um Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Fazit
In dieser wegweisenden Entscheidung wird eine Fülle von Themen im Zusammenhang mit dem Handel über Online-Plattformen angesprochen. Der EuGH hat dazu einige Leitlinien aufgezeigt, viele Fragen bedürfen jedoch noch der Konkretisierung durch die nationalen Gerichte oder sind offen geblieben.
RA Dr Christian Schumacher, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH
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