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Umsetzung der EU-Richtlinie gegen „Greenwashing“ im deutschen UWG24.02.2026

Das im deutschen Bundesgesetzblatt vor kurzem veröffentlichte „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ bringt strengere Regeln für die Werbung mit Umweltaussagen.

Die Novelle dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers for the Green Transition, kurz EmpCo-RL). Diese zielt darauf ab, die Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen. Die neuen Regeln konkretisieren das Verbot irreführender Geschäftspraktiken hinsichtlich Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln.

So darf mit „allgemeinen Umweltaussagen“ wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „grün“ künftig nur mehr geworben werden, wenn eine vom Unternehmer nachzuweisende „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ vorliegt. Nachhaltigkeitssiegel (laut Definition „freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, …“) müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sein. Umweltaussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen und nach denen ein Produkt diesbezüglich verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat (zB „CO₂-neutral durch Kompensation“), sind per se verboten.

Die neuen Vorschriften gelten ab 27. September 2026 und sind abrufbar unter: Bundesgesetzblatt Teil I - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Bundesgesetzblatt

 

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