Dem Urteil lag ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien (als Kartellgericht) über die Auslegung der UTP-RL in Bezug auf die Verhängung von Geldbußen nach dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz zugrunde.
Die BWB stellte im November 2023 beim Kartellgericht 16 Anträge auf Verhängung von angemessenen Geldbußen gegen einen Lebensmitteleinzelhändler wegen Verstoßes gegen das FWBG (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz). Dieser hatte an einem Tag per E-Mail an 16 seiner Lieferanten jeweils gleichlautende Zahlungsaufforderungen mit angeschlossenen "Proforma-Rechnungen" über unterschiedlich hohe Pauschalbeträge geschickt, die in keinem Zusammenhang mit tatsächlichen Lieferungen standen, sondern mit der Notwendigkeit eines Beitrags zu einem „Transformationsprozess im Einkauf“ begründet wurden. Nach Ansicht der BWB habe jede dieser Zahlungsaufforderungen gegen § 5c Abs 1 iVm Anhang I Z 4 FWBG („Der Käufer verlangt vom Lieferanten Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen“) verstoßen (vgl Art 3 Abs 1 lit d UTP-RL) und seien daher mehrere Strafen nach § 6 Abs 2 FWBG zu verhängen („… kann das Kartellgericht gegen einen Käufer … eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro verhängen“).
Der Lebensmittelhändler wandte ein, dass die Aufspaltung in 16 getrennte Anträge gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoße und machte geltend, dass ihm in Wahrheit eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorgeworfen werde. Auch nach Ansicht des Kartellgerichts sei in § 6 Abs 2 FWBG eine Sanktion mit strafrechtlichem Charakter vorgesehen und sei das dem Händler vorgeworfene Verhalten als „tatbestandliche Handlungseinheit“ zu qualifizieren. Es sei daher, auch wenn 16 Lieferanten betroffen gewesen seien, nur eine einzige Geldbuße in Höhe von bis zu 500 000 Euro zu verhängen. Zugleich hatte jedoch das Kartellgericht Zweifel daran, ob mit diesem Ergebnis der Schutzzweck der UTP-Richtlinie, einen gewissen Ausgleich zwischen der Verhandlungsmacht der Käufer und der häufigen Abhängigkeit der Lieferanten im Agrar- und Lebensmittelbereich zu schaffen, eingehalten werden könne und unterbrach das Verfahren zur Vorlage an den EuGH. Die Fragen an den EuGH bezogen sich zusammengefasst darauf, ob die nationale Regelung des § 6 Abs 2 FWBG, nach der diese parallelen, auf einem einheitlich motivierten Willensentschluss beruhenden Zahlungsaufforderungen als eine einzige Zuwiderhandlung (Tateinheit) mit nur einmaliger Sanktionierungsbefugnis bis zu einem Höchstbetrag von (nur) 500 000 Euro zu werten seien, mit der Richtlinie vereinbar sei.
Der EuGH beantwortete dies in seinem Urteil vom 29.1.2026 zu C-311/24 dahingehend, dass sich die betreffende Bestimmung der UTP-RL (Art 6 Abs 1 lit e) darauf beschränkt, allgemein auf die nationalen Vorschriften zu verweisen, ohne konkrete Hinweise darauf zu geben, ob mehrere verbotene Verhaltensweisen als einheitliche Zuwiderhandlung qualifiziert werden können. Da die UTP-RL dem Konzept der Mindestharmonisierung folgt, ist es grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen, sich für oder gegen eine solche Qualifizierung zu entscheiden, sofern die verhängte Sanktion unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne des Art 6 Abs 1 Unterabsatz 2 UTP-RL ist. Der zum Wettbewerbsrecht entwickelte Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ folgt einer anderen Logik als jener der UTP-RL und kann auch der Grundsatz ne bis in idem nicht herangezogen werden, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, keine Regeln zu erlassen, nach denen mehrere unlautere Handelspraktiken in ihrer Gesamtheit als einheitliche Zuwiderhandlung qualifiziert werden können.
Werden mehrere nach der UTP-RL verbotene Handelspraktiken zusammen als einheitliche Zuwiderhandlung qualifiziert, so dass sie nur zur Verhängung einer einzigen, in der Höhe begrenzten Geldbuße führen können, ist es jedoch möglich, dass dem für die Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße zuständigen Gericht in bestimmten Fällen das Ermessen fehlt, das erforderlich ist, um diesen Anforderungen zu entsprechen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Höchstbetrag der Geldbuße deutlich niedriger ist als der mögliche Gewinn, den der Käufer durch das unlautere Verhalten erzielen will. In diesem Fall reicht eine einzige Höchststrafe für die Gesamtheit dieser rechtswidrigen Hanldungen nicht aus, um die angestrebte abschreckende Wirkung zu gewährleisten oder wirksam und verhältnismäßig zu sein.
Insgesamt steht somit die UTP-RL laut diesem EUGH-Urteil nationalen Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass mehrere Zahlungsaufforderungen, die entgegen Art 3 Abs 1 lit d UTP-RL nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen stehen und die von einem Käufer aufgrund eines einheitlich motivierten Willensentschlusses gleichzeitig an verschiedene Lieferanten gerichtet werden, zusammen als einheitliche Zuwiderhandlung zu qualifizieren sind, die zur Verhängung einer einzigen Geldbuße führt, die auf einen festen Betrag begrenzt ist, nicht entgegen, sofern das für die Ahndung dieser Zuwiderhandlung zuständige nationale Gericht über das erforderliche Ermessen verfügt, um eine Geldbuße festzusetzen, die unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
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