Logo ÖV - Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Aktuell

Zusammenfassung EuGH Urteil „Pfleiderer“04.11.2011

Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren „Pfleiderer AG gegen Bundeskartellamt" C-360/09 am 14.6.2011 sein Urteil verkündet (mit Anmerkung von Gerhard Fussenegger, Rechtsanwalt bei bpv Hügel Rechtsanwälte OG).

Inhaltlich ging es um die Frage, ob Gemeinschaftsrecht verhindert, dass Geschädigte eines Kartells Akteneinsicht in Kronzeugenanträge erhalten, die bei nationalen Wettbewerbsbehörden eingebracht wurden und die (auch) die Verletzung von Gemeinschaftsrecht zum Inhalt haben.

Faktischer Hintergrund war ein Antrag der Pfleiderer AG  beim Bundeskartellamt in Deutschland auf Einsicht in die Akten eines Bußgeldverfahrens, das ein Kartell im Bereich Dekorpapier betraf. In diesem Kartellverfahren wurden drei europäische Hersteller auf Grund von Preis- und Kapazitätsstilllegungsvereinbarugen durch das Bundeskartellamt rechtskräftig zu insgesamt EUR 62 Mio verurteilt. Die Pfleiderer AG hatte in den letzten Jahren Dekorpapier in der Höhe von ca EUR 60 Mio von den drei betroffenen Unternehmen bezogen und bereitete eine Schadenersatzklage vor.

Das Kartellamt bewilligte die Akteneinsicht, allerdings lediglich in sehr eingeschränktem Ausmaß. So wurden der Pfleiderer AG alle Geschäftsgeheimnisse, internen Unterlagen und Kronzeugenunterlagen vorenthalten und keine Einsicht in die sichergestellten Beweismittel gewährt.

Gegen diese lediglich stark eingeschränkte Akteneinsicht hatte Pfleiderer AG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht Bonn gestellt. Das Gericht in Bonn hatte daraufhin einen Beschluss erlassen, in dem Pfleiderer ein weit umfassendes Akteneinsicht auch im Hinblick auf den Kronzeugenantrag gewährt wurde, allerdings Beratungsvermerke des Bundeskartellamtes und vor allem die Korrespondenz im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes von der Akteneinsicht ausgeschlossen wurden. Gleichzeitig wurde ein Aufschub der Vollstreckung des Beschlusses angeordnet und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt.  

Der Europäische Gerichtshof entschied in seinem Leitsatz, dass es Gemeinschaftsrecht nicht verbiete, geschädigten Personen Akteneinsicht vor nationalen Behörden in Bezug auf Dokumente eines Kronzeugenverfahrens einzuräumen. Es sei jedoch Sache der Gerichte der Mietgliedstaaten, auf Basis nationalen Rechts und unter Abwägung von Gemeinschaftsrecht zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zugang tatsächlich zu gewähren ist.

Der Gerichtshof führte dazu aus, dass weder die Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages noch die VO 1/2003 eine gemeinsame Kronzeugenregelung innerhalb des Netzes der ECN vorsehen. Die von der Kommission verfassten Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (2004/ C 101/03) und die Geldbußen Mitteilung (C 2006) seien wiederum für Mitgliedstaaten nicht verbindlich.

Daher sei es Sache der Mitgliedstaaten, Regeln über den Zugang zu Dokumenten, die Kronzeugenverfahren betreffen, zu erlassen. Es sei hier aber auch bei Anwendung nationalen Rechts Unionsrecht zu beachten.

Gerade aber nach Unionsrecht würden Kronzeugenprogramme nützliche Instrumente zur wirksamen Anwendung von Art 101 und Art 102 darstellen. Diese wirksame Anwendung könne aber durch Akteneinsicht vor nationalen Behörden gefährdet werden, da es potentielle Kronzeugen abschrecken könne. Andererseits würde es ständiger EU-rechtlicher Rechtsprechung entsprechen, dass jedermann Schadenersatz auf Grund von Wettbewerbsbeschränkungen verlangen könne. Die daraus resultierende Abwägung sei aber durch nationale Gerichte im Rahmen des nationalen Rechts im Einzelfall vorzunehmen.

Durch das vorliegende Urteil ist der Zugriff auf Dokumente, die durch Kronzeugenanträge vorgelegt wurden, nach EU-Recht nicht ausgeschlossen, er ist aber nicht automatisch freigegeben. Es kommt vielmehr auf eine in Einzelfall abzustimmende Gesamtbetrachtung zwischen den Zielen des EU-Rechts und der wirksamen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen an.

Abzuwarten ist, ob sich das Urteil auf die Bereitschaft von Unternehmen, Kronzeugenanträge einzubringen tatsächlich auswirkt. Einerseits könnte die „Qualität“ der Anträge sinken (je weniger Beweismaterial beigelegt wird, desto weniger können in einer späteren Akteneinsicht Geschädigte darauf Zugriff haben). Dadurch, dass die Akteneinsicht nunmehr national zu regeln ist, ist aber auch abzuwarten, ob dadurch Geschädigte in internationalen Kartellen ein Art „forum shopping“ betreiben können, dh Anträge um Akteneinsicht in jenen Mitgliedstaaten gestellt werden, die eine möglichst vollumfängliche Akteneinsicht garantieren.

Von Gerhard Fussenegger, Rechtsanwalt in Brüssel / Wien, bpv Hügel Rechtsanwälte OG

zurück

Kalender
Mehr
Mitglied werden

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile

Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe

ÖBl-Seminar

09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar