Editorial und Inhalt
ÖBl [2016] 3 - Seite 93 - 148
[EDITORIAL] von Lothar Wiltschek
AEUGE. EUIPO.
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AEUGE. EUIPO.
ÖBl 2016/22
Unter diesen griffigen, leicht merkbaren Bezeichnungen tritt seit dem 23. 3. 2016 das HABM in Alicante – nunmehr Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum – auf. Für eine Institution, die vor allem für Unternehmenskennzeichen und Designs zuständig ist, wäre vielleicht eine markantere Kurzbezeichnung denkbar gewesen. Aber wenigstens bei der Kurzbezeichnung EUIPO kann man sich mit der Eselsbrücke „IPO“ für „Börsengang“ helfen.
Über die Neuerungen der EU-Markenrechtsreform wurde und wird noch – so etwa von Grünwald im letzten Heft (S 59) und in diesem Heft (S 96) – genauer informiert. Hier sei bloß auf eine wichtige Aufgabe der Berater hingewiesen:
Art 39 MarkenRL und Art 28 UMV (die frühere GMV; die Bezeichnung „Gemeinschaftsmarke“ wurde in „Unionsmarke“ geändert) enthalten im Anschluss an das IP Translator-Urteil des EuGH (19. 6. 2012, C-307/10) neue Regelungen über die Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen. Danach hat der Anmelder die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen so klar und eindeutig anzugeben, dass der beantragte Schutzumfang allein auf dieser Grundlage festzustellen ist. Die Oberbegriffe der Klassenüberschriften oder andere allgemeine Begriffe genügen (nur) dann, wenn sie den Anforderungen in Bezug auf Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen.
Inhaber von Unionsmarken, die vor dem 22. 6. 2012 angemeldet wurden, können gem Art 28 Abs 8 UMV bis zum 24. 9. 2016 „erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind“. Nach dieser Bestimmung „müssen klar, genau und konkret die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, unter die sie nach der ursprünglichen Absicht des Inhabers fielen, erfasst sind“.
Diese Erklärung ist beim AEUGE zwingend bis zum 24. 9. 2016 einzureichen. Dann ergreift das Amt angemessene Maßnahmen, um das Register entsprechend zu ändern. Über die in diesem Zusammenhang voraussichtlich entstehenden Probleme informiert – mit einiger Besorgnis – Bender in MarkenR 2016, 10 (13 ff).
Berater sollten ihre Mandanten daher ehestens auf die durch Art 28 Abs 8 UMV eröffnete Möglichkeit hinweisen. Bei dieser Gelegenheit kann auch der Hinweis nicht schaden, dass die Benutzungsschonfrist, zumindest für das Widerspruchsverfahren, künftig nicht erst mit der Veröffentlichung der Registrierung, sondern bereits mit dem Anmelde- oder Prioritätstag beginnt.
Lothar Wiltschek